Hochwassereinsätze (14.09. bis 19.09.)

Abschlussbericht zum Hochwassereinsatz
Unsere Gemeinde war zum Glück nicht so stark vom Hochwasser betroffen. Nichtsdestotrotz war in den letzten paar Tagen (seit Samstag) einiges zu tun.
-) Samstag Abend: Alarmierung zu Auspumparbeiten in der Sportstraße
-) Sonntag Vormittag: Sandsäcke befüllen in Traismauer
-) Montag Morgen: Alarmierung zu feststeckenden PKW im Wasser und Mithilfe bei Wiederherstellung der Wasserversorgung (Wassereintritt im Pumpenschacht)
-) Montag Abend/Nacht: Sandsäcke befüllen in Traismauer
-) Donnerstag KHD Einsatz im Perschlingtal
Wir sind in Gedanken bei den vielen Betroffenen und den Hinterbliebenen der Todesopfer.

+++ Waldbrandverordnung für den Verwaltungsbezirk St. Pölten +++

Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hat am 31. Juli 2024 aufgrund des § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016, verordnet:
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, mit der Maßnahmen zur Hintanhaltung von Waldbränden verordnet werden
§ 1
In den Wäldern des Verwaltungsbezirks St. Pölten sowie im Gefährdungsbereich des Waldes (Waldrandnähe) sind brandgefährliche Handlungen, wie das Rauchen, das Hantieren mit offenem Feuer, die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, jegliches Entzünden und Unterhalten von Feuer verboten.
Es ist weiters verboten, brennende und glimmende Gegenstände wie Zündhölzer und Rauchwaren sowie Glasflaschen und Glasscherben (Brennglaswirkung) wegzuwerfen.
Ein Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen. Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
§ 2
Ausgenommen von diesem Verbot sind behördliche genehmigte Grillplätze, sofern nichts anderes bestimmt wird.
§ 3
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Zi. 17 des Forstgesetzes 1975 idgF. mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,– oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Für den Bezirkshauptmann
Mag. Josef Kronister
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